Allgemeine Geschäfts-/Bearbeitungs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
1.01 Diese unsere Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller unserer Angebote, Lieferungen und Leistungen und gelten spätestens mit Auftragsannahme durch uns auch für alle späteren Geschäfte als vereinbart.
1.02 Andere Geschäfts-/Einkaufsbedingungen werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren AGB übereinstimmen oder von uns im Einzelfall schriftlich ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden. Verträge und Vereinbarungen sowie andere AGB – insbesondere soweit sie unsere Bedingungen abändern sollen – werden im Übrigen nur durch unsere schriftliche Bestätigung und nur für den jeweiligen Einzelfall und sonst auch für den Fall von Folgegeschäften nicht verbindlich.
1.03 Andere Geschäfts-/Einkaufsbedingungen verpflichten uns im Übrigen nicht, wir widersprechen diesen hiermit ausdrücklich.
2. Angebote
2.01 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird oder wir durch Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten Bestellungen nachkommen.
2.02 Mitgeteilte Richt- oder sonstige Preise sind keine Offerten und werden nur bei schriftlicher Bestätigung eines uns erteilten Auftrags zur Vertragsgrundlage. An unsere Angebotspreise halten wir uns längstens für einen Zeitraum von 4 Monaten bis Auftragserteilung gebunden.
2.03. Angegebene Preise gelten stets ab Sitz der Firma in Geislingen und unter der Voraussetzung der fracht- und spesenfreien Anlieferung und Abholung sowie jeweils ausschließlich Verpackung.
2.04 Mündliche Abmachungen und Nebenabreden sowie Vertragsänderungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
2.05 Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser schriftliches Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.01 Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlaß in € ab unserem Werk in Geislingen ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung sowohl für die An- als auch Auslieferung zzgl. der am Tage der Auslieferung gültigen Mehrwertsteuer. Die Gewährung von Skonti bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die Preise gelten ausschließlich für verarbeitungsgerecht konstruierte und gefertigte Teile.
3.02 Zur Durchführung zusätzlich erforderlicher Arbeiten, z.B. das Entfernen von Farbe, schwer entfernbarer Öle und/oder Fette, Teer, alten Metallüberzügen, evtles. Entgraten etc. und das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern sowie die Erstellung von Prüfberichten sind wir nicht verpflichtet. Führen wir solche Arbeiten durch, berechnen wir dafür übliche und angemessene Zuschläge auch dann, wenn solche in der Auftragsbestätigung nicht genannt oder sonst ausdrücklich vereinbart worden sind.
3.03 Wir sind weiter dazu berechtigt, Mindermengenzuschläge zu erheben.
3.04 Ändern sich für die Preisbildung maßgebliche Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoff, Löhne und Gehälter, zusätzliche Abgaben oder deren Erhöhung, gleiches bei Steuern etc.) in der Zeit vom Abschluß des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich, sind wir befugt, vom Auftraggeber in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung neuer Preise zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Auftraggeber Nichtkaufmann, so gilt unser Rücktrittsvorbehalt nur bei einer vertraglich vereinbarten Lieferfrist von über 4 Monaten.
3.05 Zahlungen sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge und Skonti zu leisten.
3.06 Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit Wertstellung des Tages, an den wir über den Gegenwert verfügen können, zahlungshalber herein und zwar unter der Voraussetzung, daß eine Diskontierung möglich ist. Ist dies nicht der Fall, so behalten wir uns vor, die Wechsel an den Auftraggeber zurückzugeben und sofortige Barzahlung zu verlangen.
Stempelsteuer, Diskont-, Einzugsspesen und Zinsen sind stets sofort fällig.
Bei Annahme, Ausstellung oder sonstiger Akzeptanz eines Wechsels, der der Sicherung eines zur Zahlung unserer Leistungen gegebenen Schecks dienen soll, gilt die Ware erst dann als bezahlt, wenn der so zur Besicherung des Schecks angenommene, ausgestellte oder sonst akzeptierte Wechsel endgültig eingelöst ist. Solange bleiben wir Eigentümer, auch für den Fall der Weiterver-/Bearbeitung Inhaber der insoweit abgetretenen Forderungen jeweils auch dann, wenn der so besicherte Scheck endgültig eingelöst wurde.
3.07 Werden diese Bedingungen nicht eingehalten oder werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, so werden alle unsere Forderungen sofort fällig ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel. Wir sind dann außerdem dazu berechtigt, Sicherheiten zu verlangen und, die Durchführung noch ausstehender Lieferungen und/oder Arbeiten nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können für diesen Fall ferner die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Auftraggebers verlangen. Mehrfachfrachten, Versand und sonstige Spesen sowie evtle. Beschädigungen und/oder eine nicht mehr mögliche Weiterverwendung der Ware und ggf. der Wert der Ware selbst sind uns zusätzlich zu ersetzen.
4. Lieferung
4.01 Lieferfristen sind stets unverbindlich und beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der Anlieferung des zu bearbeitenden Materials, sofern zu diesen Zeitpunkten alle vertragswesentlichen technischen und organisatorischen Einzelheiten verbindlich festliegen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
4.02 Die Lieferung gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als erfolgt, auch wenn die Absendung ohne unser oder des Auftraggebers Verschulden unmöglich ist oder wird.
4.03 Eine vereinbarte Lieferzeit verlängert sich um den Zeitraum, um den der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzuge ist. Unsere Rechte aus dem Verzug des Auftraggebers bleiben voll erhalten.
4.04 Geraten wir selbst in Verzug, muß uns der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist – in der Regel von mindestens zwei Wochen – setzen. Nach Ablauf dieser Frist darf er vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Ablauf dieser Frist nicht als versandbereit gemeldet worden ist.
4.06 Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- und Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung, von 14 Tagen nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4.07 Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände geht bei Zulieferung erst mit Annahme durch uns auf uns, für von uns auszuliefernden Teile mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch im Fall einer Beschlagnahme und/oder der
Lieferung durch uns – auch frei – zum Bestimmungsort mit eigenen oder fremden Fahrzeugen. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr bereits mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
4.08 Versandfertig gemeldete Ware muß sofort, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Meldung abgerufen werden, anderenfalls – ebenso wie bei Unmöglichkeit der Versendung – sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen – auch außerhalb und bei Speditionen – zu lagern und als geliefert zu berechnen.
4.09 Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dies gilt auch dann, wenn wir frachtfreie Abholung und/oder Anlieferung zugesichert haben. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, diese Gefahren zu versichern. Versicherungen auch gegen Transportschäden und /oder Verlust erfolgen nur auf schriftliche Anordnung und Kosten des Auftraggebers.
4.10 Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden, sofern die Ware bei uns selbst und nicht ohnehin auf Kosten des Auftraggebers außerhalb eingelagert wird. Das Lagergeld wird für den Fall der Einlagerung bei uns auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir können höhere oder der Auftraggeber niedrigere Lagerkosten nachweisen.
4.11 Haben wir im Einzelfall den Transport übernommen, sind uns Versandweg sowie Art und Mittel unter Ausschluß unserer Haftung und ohne Gewährleistung für den billigsten und schnellsten Transport und der Ausnutzung der Transportmittel überlassen. Dabei werden die Interessen des Auftraggebers angemessen berücksichtigt. Werden wir als Spediteur tätig, gelten ergänzend die Allgemeinen Spediteurbedingungen.
4.12 Für entstehende Wartezeiten wird, auch wenn Abholtermine und Anliefertermine zugesagt wurden, nicht gehaftet, soweit deren Überschreitung insgesamt noch angemessen ist.
4.13 Wird bearbeitete Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zurückgeliefert, trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang bei uns, solange sich diese Ware bei uns befindet und für den Rücktransport.
4.14 Oberflächenbehandelte Teile werden nur soweit verpackt, als das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt und Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wieder verwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese von uns nicht zurückgenommen und diese sowie der dafür erforderliche Aufwand von uns gesondert berechnet.
4.15 Wir sind in jedem Fall zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
5. Gewährleistung
5.01 Für unsere Leistungen übernehmen wir nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber als erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. Weitergehende Gewährleistungszusagen unseres Auftraggebers gegenüber dessen Vertragspartnern oder eine entsprechende weitergehende Haftung unseres Auftraggebers gegenüber dessen Vertragspartnern oder eine entsprechende weitergehende Haftung unseres Auftraggebers gegenüber Dritten verpflichtet uns nicht.
5.02 Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den geltenden DIN-Vorschriften.
Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden und Maßabweichungen des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster mitunter unvermeidbar. Es gilt als vereinbart, daß so bedingte Abweichungen keinen Mangel der Verarbeitung durch uns darstellen.
5.03 Mangelhaft oberflächenbehandelte Teile werden von uns kostenlos fachgerecht nachgebessert. Wir sind nach unserer Wahl dazu berechtigt, anstelle der Nachbesserung auf unsere Kosten entsprechend vorbearbeitete Teile neu zu bearbeiten. Für letzteren Fall übernehmen wir die Kosten für das erneut vorzufertigende Material, jedoch maximal in Höhe der in Ziffer 5.12 und 5.13 vereinbarten Haftungsbegrenzung.
Eine Haftung besteht in jedem Falle nur für Mängel, die unmittelbar an der gelieferten Sache selbst bestanden haben oder entstanden sind und auf unsere Fehlbearbeitung zurückzuführen sind. Alle weitergehenden mittelbaren oder unmittelbaren Schäden werden nicht ersetzt.
5.04 Teile, für die wir unentgeltlich Ersatz liefern, werden unser Eigentum. Sie sind vor jeder Veränderung, insbesondere Korrosion und jeder sonstigen mechanischen oder chemischen Einwirkung zu schützen und uns zurückzusenden. Material, das uns zur Überprüfung eingeschickt wird, kann vom Tage der Weitergabe des Werksbefundberichtes an nur drei Monate aufbewahrt werden. Liegt uns nach dieser Zeitspanne kein anderslautender Bescheid vor, so wird das Material entweder verschrottet oder durch uns auf eigene Rechnung anderweitig verwendet.
5.05 Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware – soweit zumutbar auch durch Probeverarbeitung – bei Eingang auf Mängel bezüglich der Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt der Ware – schriftlich unter Beifügung von Belegen und Mustern erhoben werden. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis zurückgesandt, gleichfalls auch nur mit unserem schriftlichen Einverständnis weiterverarbeitet und/oder an Dritte weitergegeben werden.
Ist der Auftraggeber kein Kaufmann, sind Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln gilt das gleiche innerhalb der vorgenannten Frist nach der Entdeckung des Mangels.
5.06 Werden Mängel bei der Weiterverarbeitung festgestellt, so ist diese einzustellen, bis wir uns vom Zustand der Ware überzeugt und unsere Entscheidung getroffen haben. Uns ist unverzüglich Gelegenheit zur eigenen Überprüfung entweder durch Übersendung entsprechender Muster oder aber Prüfung vor Ort – auch beim Vertragspartner unseres Auftraggebers – zu geben.
5.07 Bei Anlieferung von zur Galvanisierung oder sonstigen Bearbeitung durch uns nicht geeignetem und/oder nicht entsprechend vorbereitetem Material (vgl. Ziffer 3.02 und 5.15) entfällt unsere Haftung für die Qualitätsveredelung. Evtl. entstehende Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
5.08 Für bei der Bearbeitung entstehenden Ausschuß durch Formveränderungen, Risse oder dergleichen, Beeinträchtigungen der Maße oder Paßgenauigkeit beweglicher oder sonstiger Teile, wird keine Gewähr übernommen. Ersatz für Material, entgangenen Gewinn oder Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind insoweit ausgeschlossen.
5.09 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate.
5.10 Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware von Kaufleuten im Sinne des HGB als genehmigt.
5.11 Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein, bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Auftraggeber von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für eine in unserer Rechnung angegebene Kontrollzahl wird eine Gewähr nicht übernommen.
Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für fehlende Teile auf uns übergegangen war.
Bei Klein- und Serien-/sonstigen Massenteilen sind wir für Ausschuß und Fehlmengen bis zu jeweils 3 % der angelieferten Gesamtmenge ausdrücklich grundsätzlich von jeder Haftung befreit, es sei denn, dies sei für jeden Einzelfall gesondert abweichend schriftlich vereinbart worden.
5.12 Kommen wir nach schriftlicher Aufforderung des Auftraggebers zur Nachbesserung unserer Gewährleistungspflicht nicht nach oder führt eine zweimalige Nachbesserung nicht zum vertraglich vorausgesetzten Ergebnis, ist der Auftraggeber berechtigt, Minderung der Vergütung zu verlangen, vom Vertrage zurückzutreten oder beim Fehlen vertraglich zugesicherter Eigenschaften Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Unsere Haftung wird ausdrücklich auf den dreifachen Wert des jeweils von uns gestellten Rechnungsbetrages für die bei uns erfolgte Bearbeitung begrenzt, wobei auch hierzu die in Ziffer 6.02 vereinbarten Höchstgrenzen gelten.
5.13 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind mit Ausnahme uns nach sonst nachzuweisender grober Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz insgesamt ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber Kaufmann, werden im Übrigen derartige Ansprüche auf Ersatz von Schäden am Liefergegenstand selbst beschränkt und der Höhe nach auf den uns betreffenden und von uns berechneten Auftragswert begrenzt. Im Übrigen gelten auch hier die unter 6.02 vereinbarten Höchstgrenzen.
Auch diese Ansprüche gegen uns verjähren in der gleichen Frist wie sonstige Gewährleistungsansprüche. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.
5.14 Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Stornierung des Vertrages es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, daß die Abnahme weiterer Teillieferungen unzumutbar ist.
5.15 Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen des von uns bearbeiteten Materials unter gewöhnlichen betrieblichen und klimatischen Bedingungen. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon vorher nicht schriftlich unterrichtet worden, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
Werden die von uns oberflächenbehandelten Waren während des Transports oder während der Weiterverarbeitung mechanisch oder chemisch beschädigt oder sonst beeinträchtigt, entfällt auch insoweit jegliche Gewährleistung.
Die Gewährleistung erlischt ferner, wenn der Vertragsgegenstand von fremder Hand verändert oder von fremder Hand eine Nachbesserung versucht worden ist.
5.16 Das von uns zu bearbeitende Material muß frei sein von sämtlichen Rückständen oder sonstigen Antragungen, sei es durch Vorfertigung bedingt oder nachträgliche Behandlung, insbesondere muß es frei sein von eingebranntem Fett, sonstigem Fett, Farbanstrichen, Formsand, Gußhaut, Graphit, Ölkohle, Schweißschlacke, Zunder; es darf keine Doppelungen, Lunker, Poren, Risse etc. aufweisen. Gewinde müssen ausreichend unterschnitten sein. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen. Besteht der Auftraggeber gleichwohl auf einer Bearbeitung, oder ist das uns zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen technologisch für die in Auftrag gegebene Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernehmen wir grundsätzlich keine Gewähr. Dies gilt insbesondere für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhindernde Eigenschaften und/oder sonstige Haltbarkeit der aufgetragenen Schicht und Verwendbarkeit der bearbeiteten Teile insgesamt.
Für die Haftfestigkeit wird insbesondere dann keine Gewähr übernommen, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen.
5.17 Das Grundmaterial der zu bearbeitenden Teile muß genau bestimmt und definiert sein. Für Schäden, die aufgrund unrichtiger oder ungenauer Beschreibung dieses Grundmaterials entstehen, haften wir nicht.
Für diesen Fall sind wir nicht verpflichtet, einen erneuten Bearbeitungsvorgang dieser oder entsprechender Ersatzware vorzunehmen. Wir haben in solchen Fällen immer Anspruch auf volle Vergütung sowohl der ursprünglichen als auch der evtl. weiteren Bearbeitungsmaßnahmen.
5.18 Wir übernehmen für Korrosionsschäden oder sonstige Schäden wie Abplatzungen, Verwendbarkeit insgesamt etc. keinerlei Gewähr, wenn uns die für eine Oberflächenbehandlung vorgesehene Ware oder zumindest ein hierfür geeignetes Materialmuster nicht vor Beginn der Verarbeitung für einen ausreichend langen Zeitraum, mindestens jedoch für sechs Wochen, zu Testzwecken überlassen worden ist.
Führen wir auf Wunsch des Auftraggebers Kurzzeittests oder andere chemische und/oder mechanische Untersuchungen durch und erstellen wir im Auftrag Meßprotokolle oder Prüfzertifikate, entbindet dies den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht, seinerseits an den von uns bearbeiteten Teilen entsprechende Messungen, Prüfungen und Tests durchzuführen.
Ist uns im Einzelfall in Anbetracht der uns vom Auftraggeber vorgegebenen Auslieferungszeit aus Termingründen die Durchführung der oben aufgeführten Prüfungen nicht möglich, lehnen wir jede Haftung ab. Dies gilt auch für solche Fälle, in denen der Auftraggeber uns anweist, Prüfungen zu unterlassen oder ausdrücklich auf solche – evtl. aus Kostengründen – verzichtet.
5.19 Hohlteile werden nur an den Außenflächen galvanisch behandelt, sofern nicht in besonderen Fällen eine Hohlraumbehandlung vereinbart worden ist. Sofort einsetzende Korrosion an den unbehandelten Flächen begründet keine Gewährleistungsansprüche. Oberflächenbehandeltes Material ist durch Schwitzwasser- und Reibkorrosion gefährdet. Es ist vom Auftraggeber sachgemäß zu verpacken, zu lagern und zu transportieren.
Auch hier wird ausdrücklich auf Maßveränderungen durch von uns vorgenommene Oberflächenbehandlung
– insbesondere bei verchromten Teilen – hingewiesen. Auch hier ist die Veränderung der Maße bei den uns angelieferten Teilen vorab vom Auftraggeber zu berücksichtigen. Dem Auftraggeber ist bekannt, daß durch bestimmte galvanische Prozesse sich Schichtdicken und/oder sonstige Maße verändern. Für so bedingte Veränderungen und evtl. dadurch nicht mehr gegebene Paßgenauigkeit bei der weiteren Verarbeitung können wir keine Haftung übernehmen und werden insofern vom Auftraggeber hiermit von jeder Haftung entbunden.
Es ist Aufgabe des Auftraggebers, bei seiner Vorfertigung hier die entsprechenden Schichtdickenveränderungen zu berücksichtigen.
5.20 Der Auftraggeber hat die Mindestschichtdicken an einem zu vereinbarten Meßpunkt festzulegen, die Versandart vorzuschreiben und durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche zu verhindern. Für Witterungsschäden sowie evtle. Schäden durch später aus Doppelungen und/oder sonstigen unzugänglichen Hohlräumen heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozeß haften wir nicht.
5.21 Wasserstoffversprödung: Der Auftraggeber ist zur Mitteilung dazu verpflichtet, welche Teile Wasserstoff entsprödet werden müssen und welche nicht. Wir nehmen eine Wasserstoffentsprödung nur entsprechend der DIN und nur dann vor, wenn uns der jeweilige Auftraggeber bei solchen Teilen, die laut DIN nicht ohnehin wasserstoffentsprödet werden müssen, dies zusätzlich schriftlich mitgeteilt hat. Unterbleibt dies, übernehmen wir für evtl. sonst unterlassene Wasserstoffentsprödung keinerlei Haftung.
6. Haftungsbegrenzung
6.01 Für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Erbringung der uns vertraglich obliegenden Leistungen entstehen, haften wir nur, soweit sie uns unverzüglich gemeldet werden und uns Verschulden nachgewiesen wird.
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6.02 Unsere Haftung ist bei Personenschäden und Sachschäden auf den Betrag von € 1.000.000,– für die einzelne Person, aber nicht mehr als € 500.000,– für jeden Schadensfall, bei Sachschäden auf € 500.000,– pro Schadensereignis, in der Summe pro Einzellieferung jedoch maximal auf € 1.000.000,– begrenzt.
6.03 Vermögensschaden wird nicht ersetzt. Falls dieser Ausschluß unwirksam sein sollte, gilt hierzu eine Haftungsobergrenze von € 50.000,– pro Schadensereignis.
6.04 Vorbezeichnete Haftung gilt nur hilfsweise und nur insoweit, als die unter Ziffern 5.03, 5.11 und 5.12 bestimmte Haftungsbegrenzung auf den uns betreffenden Auftragswert sowohl bezogen auf den Vertragsgegenstand als auch bei Drittschäden aus welchen Gründen auch immer keine Wirksamkeit haben sollte.
7. Sicherungsrecht
7.01 An den uns übergebenen Gegenständen stellt uns der Auftraggeber über das uns ohnehin zustehende gesetzliche Unternehmerpfandrecht hinaus ein vertragliches Pfandrecht, welches der Sicherung sämtlicher unbestrittener und/oder rechtskräftig festgestellter Forderungen aus der Geschäftsverbindung dient. Werden dem Auftraggeber die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt vereinbart, daß er uns das Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Forderung zur Sicherung unserer Ansprüche überträgt und die Besitzübergabe dadurch ersetzt wird, daß der Auftraggeber die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechts des Auftraggebers an uns übergebenen Gegenständen, die dem Auftraggeber von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt oder erweitertem Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel geliefert und/oder sonst übergeben worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehaltes herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Auftraggebers gegenüber einem Dritten, welchem er die uns übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hatte, werden an uns hiermit abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
7.02 Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er darf die Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten außer, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten.
Eine etwaige Verarbeitung der uns sicherungsübereigneten Ware durch den Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne uns zu verpflichten. Be- und Verarbeitung erfolgen an solchen Waren für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Wir räumen dem Auftraggeber schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Leistung ein. Der Auftraggeber hat auch die neue Sache unentgeltlich und mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren.
7.03 Für den Fall, daß der Auftraggeber durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Sicherungsgüter mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Miteigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Sicherungsware zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, auch diese neue Sache für uns unentgeltlich und sorgfältig zu verwahren.
7.04 Der Auftraggeber hat für den Fall des Weiterverkaufs der von uns verarbeiteten und an uns zur Sicherheit übereigneten Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sache seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen.
7.05 Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt alle auch künftigen entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes mit Rang vor dem Rest hiermit ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
7.06 Der Auftraggeber hat auf unser Verlangen die Forderung einzeln nachzuweisen und seinen Kunden die erfolgte Abtretung offen zu legen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu leisten. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden hiervon jedoch solange keinen Gebrauch machen und die Forderungen solange nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
7.07 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich über Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte zu unterrichten.
7.08 Die in unserem Sicherungseigentum stehende Ware ist vom Auftraggeber auf dessen Kosten ausreichend gegen Feuer, Transport- und sonstige Schäden sowie Verlust und Diebstahl zu versichern und bei Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger an uns abzutreten.
7.09 Auf Verlangen des Auftraggebers werden wir die uns nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 15 % übersteigen.
7.10 Der Auftraggeber verpflichtet sich schon jetzt, uns sofort alle notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten für den Fall zu ersetzen, daß Dritte Rechte an dem Sicherungsgut geltend machen.
8. Geltendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.01 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertrag erwachsenden Ansprüche ist für beide Vertragsteile, sofern sie Kaufleute sind, der Sitz unseres Werks. Dies gilt auch für die Zahlungspflicht des Auftraggebers und auch auf Klagen im Wechsel- und Scheckprozeß.
8.02 Es gelten ausschließlich die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß ausländischen Rechts und vereinheitlichten internationalen Kaufrechts. Die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich.
8.03 Teile, die für die Ausfuhr in Gebiete außerhalb des gemeinsamen Marktes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt sind, müssen exportiert werden. Waren, die in diese Gebiete exportiert sind, dürfen in das Gebiet des gemeinsamen Marktes nicht reimportiert werden. Bei Erzeugnissen, die dem Montanunions-Vertrag unterliegen, sind unsere Auftraggeber verpflichtet, gemäß den Entscheidungen der Hohen Behörde sich hinsichtlich ihrer eigenen Preislisten und Verkaufsbedingungen für den Weiterverkauf in unverändertem Zustande, mit Ausnahme der Verkäufe an Lager, an die Bestimmungen der Artikel 2-6 der Entscheidung Nr. 30-53 und an die Bestimmungen der Entscheidungen Nr. 31-53 und Nr. 37-54 in der jeweils geltenden Fassung zu halten.
9. Wirksamkeitsbestimmung
9.01 Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB aus welchen Gründen auch immer unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall dazu verpflichtet, die wegfallende Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der weggefallenen rechtlich und wirtschaftlich am ehesten entspricht.
10. Datenschutz
10.01 Wir speichern personenbezogene Daten unserer Geschäftspartner im Rahmen der Geschäftsbeziehung mittels elektronischer Datenverarbeitung.
Geislingen, den 1. November 2017
KNOBLAUCH Galvanotechnik GmbH * Robert-Bosch-Straße-19 * 73312 Geislingen